Schriftgröße
A
A
A

Gemeinsames Wohnungseigentum

Auch in (gleichgeschlechtlichen) Lebensgemeinschaften lebende Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten haben die Möglichkeit, gemeinsames Wohnungseigentum im Wege einer Eigentümerpartnerschaft zu erwerben.

Die Partnerinnen/Partner müssen je zur Hälfte Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer sein. Innerhalb der gesamten Eigentümerschaft können die Eigentumspartnerinnen/Eigentumspartner ihre Rechte nur gemeinsam ausüben. D.h. die Anteile der Partnerinnen/der Partner am Wohnungseigentum dürfen nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden. Wenn eine Eigentümerin/ein Eigentümer ihren/seinen Anteil veräußern will, dann benötigt sie/er die Zustimmung der anderen Partnerin/des anderen Partners.

Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer

  • Mai
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
Gästezimmer Amtstafel News