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Schulbeihilfe

Allgemeine Informationen

Bei der Schulbeihilfe handelt es sich um eine staatliche Beihilfe, die Schülerinnen und Schüler beziehen können.

Die genaue Höhe der Schulbeihilfe wird aus einem Grundbetrag errechnet. Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern sowie das Einkommen der Schülerin/des Schülers (wenn vorhanden) vermindern diesen Grundbetrag. Zur Erhöhung des Grundbetrags kommt es bei Vorliegen einer der im Schülerbeihilfengesetz 1983 genannten Voraussetzungen. Der Grundbetrag der Schulbeihilfe beträgt derzeit jährlich 1.520 Euro (dieser Betrag wird ab dem Schuljahr 2022/2023 jährlich angepasst). Die AK Oberösterreich stellt einen Schulbeihilfenrechner zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Antragstellerinnen/die Antragsteller nach ihren Angaben die Höhe einer möglichen Beihilfe errechnen lassen können.

Auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann mit dem Online-Ratgeber Schritt für Schritt geprüft werden, ob die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Formulare zum Download sind bei diesem Service integriert. Der Ratgeber ist in 17 Fremdsprachen zugänglich: Bosnisch, Bulgarisch, Chinesisch, Englisch, Italienisch, Kroatisch, Mazedonisch, Polnisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Slowakisch, Slowenisch, Tschechisch, Türkisch, Ukrainisch und Ungarisch. Unter jedem fremdsprachigen Text findet man die deutsche Übersetzung.

Voraussetzungen

Schulbeihilfe beantragen kann, wer

  • eine österreichische mittlere oder höhere Schule (ab der 10. Schulstufe) besucht,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitztbzw. keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, aber
    • aus einem EU- bzw.EWR-Mitgliedstaat kommt – je nach Maßgabe der Übereinkommen;
    • Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist oder aus einem Drittstaat kommt bzw. staatenlos ist, ein Elternteil aber in Österreich für mindestens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und hier auch den Lebensmittelpunkt hatte,
  • sozial bedürftig ist und
  • den Schulbesuch vor dem 35. (bzw. bei bestimmten Voraussetzungen dem 40.) Geburtstag begonnen hat.

Die soziale Bedürftigkeit wird durch die Höhe des verfügbaren Einkommens, den Familienstand sowie die Familiengröße bestimmt.

Fristen

Anträge müssen bis 31. Dezember des laufenden Schuljahres abgegeben werden.

Wird der Antrag später abgegeben, wird die Beihilfe gekürzt.

Zuständige Stelle

Für Schülerinnen/Schüler einer mittleren oder höheren Schule ist die jeweilige Bildungsdirektion (→ BMBWF) zuständig.

Für Schülerinnen/Schüler der Zentrallehranstalten, höheren land- oder forstwirtschaftlichen Schulen sowie Forstfachschulen ist das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (→ BMBWF) zuständig.

Für Schülerinnen/Schüler land- und forstwirtschaftlicher Fachschulen sowie medizinisch-technischer Schulen ist die jeweilige Landeshauptfrau/der jeweilige Landeshauptmann zuständig (Liste der Landesregierungen (→ BMBWF)).

Verfahrensablauf

Antragsformulare und Informationsbroschüren sind in der Direktion der entsprechenden Schule erhältlich und können ebenfalls über den Online-Ratgeber  heruntergeladen werden. Der ausgefüllte Antrag sowie die notwendigen zusätzlichen Unterlagen müssen bei der zuständigen Beihilfenbehörde abgegeben werden.

Ist die Schülerin/der Schüler nicht volljährig, muss der Antrag von der Erziehungsberechtigten/dem Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben werden.

Online-Antrag

Es besteht, unter Anmeldung mittels Bürgerkarte/Handysignatur und Beilage der entsprechenden Unterlagen, auch die Möglichkeit, auf schuelerbeihilfen.at (→ BMBWF) (siehe Punkt 5) einen Online-Antrag zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung gemäß § 3 Schülerbeihilfengesetz (Formular C2)
  • Allenfalls Exekutionstitel über eine Unterhaltsleistung für die Schülerin/den Schüler
  • Allenfalls Bezugsbestätigung/Bescheid über Mindestsicherung, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Rehabilitationsgeld etc.
  • Nachweise über ausländische Einkünfte
  • Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Eltern:
    der zuletzt erhaltene Einheitswertbescheid und, wenn veranlagt, der zuletzt erhaltene Einkommensteuerbescheid oder, wenn nicht veranlagt und pauschaliert ermittelte Einkünfte vorliegen, das Beiblatt zur Gewinnermittlung pauschaliert ermittelter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.

Zusätzliche Informationen

Online-Ratgeber und -Rechner

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 1a, 2, 3, 9, 15Schülerbeihilfengesetz

Letzte Aktualisierung: 17. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

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