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Leben in der Stadt Trofaiach

Hinweis

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten

Rasenmähen

Tätigkeit: Betrieb von Rasenmähern

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt: 

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Tätigkeit: Betrieb von Heckenscheren, Baumsägen, Spritzgeräten usw. und der Betrieb von Motor- und Kreissägen

gilt nicht für: Land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten der gewerblichen Gärtnereien und solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt: 

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Tätigkeit: Lärm verursachende Hausarbeiten, wie Klopfen und Entstauben von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen, Decken, Kleidern usw. im Freien

erlaubt: 

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Tätigkeit: Lärm verursachende handwerkliche Arbeiten, wie Hämmern, Sägen, Schleifen und Bohren, sowie das Zerkleinern von Brennmaterial außerhalb genehmigter gewerblicher Betriebsanlagen

gilt nicht für: unerlässliche Reparaturarbeiten zur unverzüglichen Behebung nicht vorhersehbarer Gebrechen an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, Arbeiten gewerblicher Betriebe sowie solche der kommunalen Betriebe im Rahmen der Betreuung der öffentlichen Anlagen

erlaubt: 

  • Montag bis Freitag (werktags)
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 19 Uhr
  • Samstag
    • 7 bis 12 Uhr
    • 13:30 bis 17 Uhr

Regelungen bezüglich Kfz

Autowaschen

Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.

Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Hundehaltung

Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung

Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen diese in einer Weise beaufsichtigen oder verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.

Hunde müssen an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.

In öffentlichen Parkanlagen müssen Hunde jedenfalls an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind Flächen, die als Hundewiesen gekennzeichnet und eingezäunt sind.

Hundekot

Landesgesetzliche Bestimmung:
Die Halter oder Verwahrer von Hunden müssen dafür sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.

Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Stadt

Abfallsammelzentrum Trofaiach
Umweltstraße 3 (alte Straßenbezeichnung - Gmeingrubenweg 24)
8793 Trofaiach

Abfallarten:

  • Eisenschrott und Eisenteile: Boiler, Badewannen, Heizkörper, Öfen, Nägel, Schrauben, Draht, Armaturen, Rasenmäher, Fahrräder, Kochtöpfe, Kabel, Bleche usw.
  • Sperrmüll: Teppichböden, Koffer, Karniesen, Bodenbeläge, Plastiksessel, Kunststofftische, Gipskartonplatten, Matratzen usw.
  • Holz: Möbel, Bretter, Fensterstöcke und Türen ohne Glas
  • Elektrogeräte (E-Schrott): E-Herd, Computer, Radios, E-Haushaltsgeräte, Kühlschränke, Fernseher und Bildschirme
  • Bauschutt: kleine Haushaltsmengen Ziegel, Fliesen, Beton, usw.
  • Grünschnitt: Baumschnitt, Strauchschnitt, Laub
  • Altkleider: bitte nur saubere Kleidung, gefaltet und in Säcken, sowie Schuhe paarweise und gebündelt sammeln
  • Problemstoffe: Farben, Lacke, Medikamente, usw.

Öffnungszeiten:

  • Montag
    • 7 bis 15:30 Uhr
  • Dienstag bis Freitag
    • 7 bis 14:30 Uhr
  • jeden ersten und dritten Samstag im Monat (ausgenommen der Freitag davor fällt auf einen gesetzlichen Feiertag)
    • 8 bis 12 Uhr
  • ausgenommen an Feiertagen

Kontaktdaten der Stadt

Stadtgemeinde Trofaiach
Luchinettigasse 9
8793 Trofaiach

Telefon: +43 03847/2255
E-Mailgemeinde@trofaiach.gv.at

Amtsstunden:

  • Montag
    • 8 bis 12 Uhr
    • 14 bis 16 Uhr
  • Dienstag, Mittwoch und Freitag
    • 8 bis 12 Uhr
  • Donnerstag
    • 7 bis 19 Uhr

Homepage

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 25. Juni 2021
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Stadt
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
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