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Umweltinformation – Pflichten der informationspflichtigen Stellen

Zugang zu Umweltinformationen

Um den Zugang zu Umweltinformationen zu erleichtern, müssen Stellen, die unter die Informationspflicht fallen,

  • ihre Organisations- und Geschäftseinteilungspläne – sofern es solche gibt – veröffentlichen,
  • Auskunftspersonen und/oder Informationsstellen für Umweltinformationen benennen,
  • Listen und Verzeichnisse über Umweltinformationen in ihrem Besitz führen.

Informationen, die geeignet sind, aktiv und systematisch verbreitet zu werden, müssen dementsprechend aufbereitet werden. Solche Informationen, die in angemessenen Abständen aktualisiert werden müssen, sollten vorwiegend – wenn möglich – elektronisch verbreitet werden.

Behandlung von Ansuchen

Rückmeldung an die Informationssuchende/den Informationssuchenden

Die informationspflichtige Stelle hat folgende Möglichkeiten, wie sie auf Ansuchen reagieren kann:

  • Wenn die informationspflichtige Stelle über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie diese in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form bereitstellen.
  • Wenn sie nicht über die gewünschten Informationen verfügt, muss sie – falls bekannt ist, welche andere Stelle darüber verfügt – das Ansuchen so schnell wie möglich an diese weiterleiten oder die Informationssuchende/den Informationssuchenden auf diese Stelle hinweisen; falls das Ansuchen weitergeleitet wird, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende davon verständigt werden.
  • Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen.

Formate

Grundsätzlich müssen Umweltinformationen in der Form erteilt werden, die von der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden gewünscht wird. Wenn es zweckmäßig ist, können sie auch in anderen Formaten erteilt werden. Die elektronische Datenübermittlung soll dabei bevorzugt werden.

Wenn die gesuchten Informationen in einem anderen als dem gewünschten Format vorhanden und leicht öffentlich zugänglich sind, kann die Informationssuchende/der Informationssuchende auch darauf verwiesen werden.

Fristen

Ansuchen auf die Einsicht in Umweltinformationen müssen von der jeweiligen Stelle so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb eines Monats beantwortet werden.

Bei besonders komplexen oder umfangreichen Anfragen kann diese Frist auf bis zu zwei Monate ausgedehnt werden. Ist dies der Fall, muss die Stelle dies der Informationssuchenden/dem Informationssuchenden unter der Angabe von Gründen spätestens vor Ablauf der einmonatigen Frist mitteilen.

Wenn ein Ansuchen nicht konkret genug formuliert wurde, um bearbeitet werden zu können, muss die Informationssuchende/der Informationssuchende binnen zwei Wochen darum gebeten werden, sein oder ihr Ansuchen zu präzisieren.

Letzte Aktualisierung: 24. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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