Schriftgröße
A
A
A

Kinderzuschuss bei Alters-, Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension

General information

Für Kinder von Bezieherinnen/Beziehern einer Alters- oder Berufsunfähigkeits-/Invaliditäts-/Erwerbsunfähigkeitspension wird ein Kinderzuschuss gewährt.

Als Kinder gelten folgende Personen unter 18 Jahren:

  • die Kinder und Wahlkinder der/des Versicherten,
  • die Stiefkinder, wenn sie mit der/dem Versicherten ständig in einer Hausgemeinschaft leben,
  • die Enkelkinder, wenn sie mit der Pensionistin/dem Pensionisten ständig in einer Hausgemeinschaft leben, ihr oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und der gemeinsame Wohnsitz im Inland liegt.

Für Kinder über 18 Jahren gebührt ein Kinderzuschuss, wenn

  • sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung (maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, d.h. am 27. Geburtstag nicht mehr) befindet oder
  • das Kind eine Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz ausübt oder
  • Erwerbsunfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Gebrechen (für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit) vorliegt.

Caution

Für ein und dasselbe Kind wird immer nur einmal Kinderzuschuss gewährt. Ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht, ist dafür unerheblich (ausgenommen Stiefkinder und Enkelkinder). Wenn beide Eltern eine Pension bekommen, gebührt der Kinderzuschuss dem Elternteil, der ihn zuerst beantragt.

Requirements

Competent authority

der jeweilige Pensionsversicherungsträger

Required documents

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • gegebenenfalls der Nachweis über die Vaterschaft oder die Adoption
  • Ist das Kind bereits 18 Jahre alt weiters:
    • Nachweis über die Schul- bzw. Berufsausbildung (z.B. Lehrvertrag)
    • Nachweis über die ausgeübte Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz
    • Lebenslauf des Kindes ab dem 14. Lebensjahr

Further information

Höhe der Zahlungen:
29,07 Euro monatlich

Advice

Der Kinderzuschuss wird auch zu den Pensionssonderzahlungen (13. und 14. Pension) ausbezahlt.

Legal basis

das jeweilige Pensionsversicherungsgesetz Ihres zuständigen Pensionsversicherungsträgers (z.B.ASVG, GSVG, BSVG)

Last update: 30.04.2025
Responsible for the content: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Juli
Mo Di Mi Do Fr Sa So
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
1
2
3
Gästezimmer Amtstafel News