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Fischen in Wien – Verbote und Strafen

Verbote

Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.

Bei der Ausübung des Fischfangs in Wien sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:

  • Verwendung von Sprengstoffen, Schusswaffen, Harpunen, Schlingen, Legschnüren (Nachtschnüren), Betäubungsmitteln und Giften sowie elektrischem Strom
  • Fischen beim Schwimmen oder Tauchen
  • Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
  • Fischen unter Zuhilfenahme künstlicher Lichtquellen
  • Fischen aus Flugzeugen oder fahrenden Kfz
  • Stechen, Anreißen, Prellen oder Keulen
  • Verwendung von Drahtsetzkeschern
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Strafen bei Übertretung

Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen, wenn sie nicht gerichtlich strafbar sind:

  • Verstoß gegen die Pflicht, die Fischerkarte mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen
  • Missachtung der Schonzeitenbzw.Mindestfangmaße
  • Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
  • Anbringung ständiger Fangvorrichtungen (Fischwehre) in fließendem Gewässer

Solche Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.400 Euro zu bestrafen.

Bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere wenn die Täterin/der Täter schon mehrfach wegen Übertretungen nach dem Wiener Fischereigesetz bestraft worden ist, beträgt die Strafdrohung bis zu 2.100 Euro.

Rechtsgrundlagen

§§ 49 bis 52, 64, 65Wiener Fischereigesetz

Letzte Aktualisierung: 24. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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