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Zahlencodes im Führerschein

Alle speziellen Eintragungen im Führerschein sind nur mit Zahlencodes zulässig, die innerhalb der EU- bzw.EWR-Staaten gleich sind, damit diese richtig interpretiert werden können.

Die durch das Gemeinschaftsrecht harmonisierten Zahlencodes und Untercodes sind in folgende Abschnitte untergliedert:

Lenker – medizinische Gründe (Codes 01. bis 03.)

Zahlencodes im Führerschein. Welche Codes welchen medizinischen Gründen entsprechen.
Codemedizinischer Grund
01.Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
(obligatorische Verwendung von Untercodes)
01.01Brille
01.02Kontaktlinse(n)
01.05Augenschutz
01.06Brillen oder Kontaktlinsen
01.07Spezifische optische Hilfe
02.Hörprothese/Kommunikationshilfe
03.Prothese/Orthese der Gliedmaßen
03.01Prothese/Orthese der Arme
03.02Prothese/Orthese der Beine

Achtung

Ist im Führerschein eingetragen, dass eine Brille zu tragen ist (Code 01.01), dürfen nicht stattdessen Kontaktlinsen (Code 01.02) getragen werden. Sollen statt einer Brille Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein geändert werden. Soll wahlweise eine Brille oder Kontaktlinsen getragen werden, muss der Code im Führerschein ebenfalls geändert werden (auf Code 01.06).

Fahrzeuganpassungen (Codes 10. bis 50.)

Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
CodeFahrzeuganpassung
10.Angepasste Schaltung
10.02Automatische Wahl des Getriebegangs
10.04Angepasste Schalteinrichtung
15.Angepasste Kupplung
15.01Angepasstes Kupplungspedal
15.02Handkupplung
15.03Automatische Kupplung
15.04Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
20.Angepasste Bremsvorrichtungen
20.01Angepasstes Bremspedal
20.03Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
20.04Bremspedal mit Gleitschiene
20.05Bremspedal (Kipppedal)
20.06Mit der Hand betätigte Bremse
20.07Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von ... N (*) (z.B.: "20.07(300N)")
20.09Angepasste Feststellbremse
20.12Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
20.13Mit dem Knie betätigte Bremse
20.14Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
25.Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
25.01Angepasstes Gaspedal
25.03Gaspedal (Kipppedal)
25.04Handgas
25.05Mit dem Knie betätigter Gashebel
25.06Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
25.08Gaspedal links
25.09Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
31.Anpassungen und Sicherungen der Pedale
31.01Extrasatz Parallelpedale
31.02Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
31.03Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- oder Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
31.04Bodenerhöhung
32.  Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
33.Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
33.01Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
33.02Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
35.Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
35.02Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.03Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.04Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
35.05Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
40.Angepasste Lenkung
40.01Lenkung mit maximaler Kraft von … N (*) (z.B.: "40.01(140N)")
40.05Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem und/oder verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
40.06Angepasste Position des Lenkrads
40.09Fußlenkung
40.11Assistenzeinrichtung am Lenkrad
40.14Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
40.15Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
42.Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
42.01Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
42.03Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
42.05Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
43.Sitzposition des Fahrzeugführers
43.01Höhe des Führersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
43.02Der Körperform angepasster Sitz
43.03Führersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
43.04Führersitz mit Armlehne
43.06Angepasster Sicherheitsgurt
43.07Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
44.Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
44.01Einzeln gesteuerte Bremsen
44.02Angepasste Vorderradbremse
44.03Angepasste Hinterradbremse
44.04Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
44.08Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
44.09Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N (*) (z.B. "44.09(140N)")
44.10Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N (*) (z.B. "44.10(240N)")
44.11Angepasste Fußraste
44.12Angepasster Handgriff
45.Kraftrad nur mit Seitenwagen
46.Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
47.Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
50.Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

In Kombination mit den Codes 01 bis 44 für eine weitere Präzisierung verwendete Buchstaben:

Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
CodePräzisierung
alinks
brechts
cHand
dFuß
eMitte
fArm
gDaumen

Codes mit begrenzter Verwendung (Codes 61. bis 69.)

Diese Tabelle listet die Codes für Fahrzeuganpassungen und ihre Bedeutung
CodeFahrzeuganpassung
61.Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z.B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
62.Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
63.Fahren ohne Beifahrer
64.Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
65.Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
66.Ohne Anhänger
67.Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
68.Kein Alkohol
69.Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre ("Alkolock") gemäß EN 50436. Angabe eines Ablaufdatums ist fakultativ (z.B. "69" oder "69(01.01.2016)")

Verwaltungsangelegenheiten (Codes 70. bis 97)

Diese Tabelle listet die Codes für Verwaltungsangelegenheiten und ihre Bedeutung
CodeVerwaltungsangelegenheit
70.Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "70.0123456789.NL")
71.Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Kennzeichnung im Falle eines Drittlandes, z.B. "71.987654321.HR")
73.Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
78.Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79.(…) Im Rahmen der Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 2006/126/EGnur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen.
79.01Beschränkung auf zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge der Klasse AM
79.03Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge
79.04Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg
79.05Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
80.Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 24 Jahre alt ist
81.Beschränkung auf Inhaber eines Führerscheins, der zum Führen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A berechtigt ist und unter 21 Jahre alt ist
95.Kraftfahrer, der Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht gemäß der Richtlinie 2003/59/EG bis zum ... (z.B. "95(01.01.2012)") erfüllt
96.Fahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, wobei die höchstzulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt
97.Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich (Codes 104 bis 120)

Diese Tabelle listet die Codes die ausschließlich für Österreich gelten und ihre Bedeutung
CodeBedeutung in Österreich
104Lenkberechtigung ist aufgrund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern
105Der Code 105 (Lenken von unbesetzten Fahrzeugen der Klasse D mit einer C-Lenkberechtigung) ist mit 1. November 2008 entfallen. Die genannte Berechtigung ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne den Code möglich.
110Verlängerung der Probezeit
110.01Erste Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.02Zweite Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
110.03Dritte Verlängerung der Probezeit bis (TT.MM.JJJJ)
111Berechtigung zum Lenken von Krafträdern gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 lit. c FSG
112Der Code 112 (Berufskraftfahrer gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.
113Der Code 113 (Gewerbeprüfung Personenbeförderung gemäß § 15 BO 1994) ist mit 1. Jänner 2021 außer Kraft getreten.
114Berechtigung zum Lenken von dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 21. Geburtstag
115Berechtigung zum Lenken von (allen) Motorrädern mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A2
116Berechtigung zum Lenken von vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit einer Eigenmasse von nicht mehr als 400 kg mit einer Lenkberechtigung für die Klasse A 

Rechtsgrundlagen

§ 2Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung (FSG-DV)

Letzte Aktualisierung: 11. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

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