| Anmeldung und Registrierung | - Anmeldung des Volksbegehrens (VB) beim Bundesminister für Inneres (BMI)
 - Gesetzlich vorgegebenes Formular für Anmeldung
 - Entscheidung durch BMI binnen zwei Wochen
 - Anmeldung wird zugelassen ⇒
- Registrierung des VB im Zentralen Wählerregister
 - Sammlung von Unterstützungserklärungen ab erfolgter Registrierung möglich
 
  
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|   | Ausführliche Informationen zur Anmeldung (Registrierung) eines Volksbegehrens | 
Sammlung von Unterstützungserklärungen ("Einleitungsverfahren")  | - Mindestens 8.969 Unterstützungserklärungen (UE) für Einleitungsantrag erforderlich
 - Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich)
 - Anrechnung der UE bei den Unterschriften (siehe unten)
 - 8.969 oder mehr UE werden erreicht ⇒
- Initiatorinnen/Initiatoren des VB können Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens stellen
 
  
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|   | Ausführliche Informationen zur Unterstützung von Volksbegehren | 
| Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens | - Antrag durch Initiatorinnen/Initiatoren des VB
 - Gesetzlich vorgegebenes Formular für Antrag
 - Entscheidung des BMI über Antrag binnen drei Wochen
 - Antrag wird stattgegeben ⇒
- Festsetzung des Zeitraums zur Unterzeichnung des VB durch BMI
 
  
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|   | Ausführliche Informationen zum Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens | 
Sammlung von Unterschriften 
			("Eintragungsverfahren") | - Eintragungszeitraum: acht Tage
 - Persönliche Unterschrift vor beliebiger Gemeinde oder online via oesterreich.gv.at (ID Austria oder EU Login erforderlich) 
 - 100.000 oder mehr Unterschriften (inklusive allfälliger Unterstützungserklärungen) werden erreicht ⇒
- VB muss im Nationalrat behandelt werden – Bundeswahlbehörde leitet VB an Nationalrat weiter
 
  
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|   | Ausführliche Informationen zur Unterzeichnung von Volksbegehren | 
| Parlamentarisches Verfahren | - VB rechtlich nicht bindend, d.h. die Abgeordneten beraten im Einzelfall darüber, ob ein VB umgesetzt werden soll
 - Vorberatungen im Ausschuss: Beginn spätestens ein Monat nach Zuweisung
 - Beratung des VB im Plenum
 
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|   | Ausführliche Informationen zum Parlamentarischen Verfahren |